Entschädigungszahlungen wegen Enteignung bei der Erteilung einer Konzession

Momentan ist das Königliche Gesetzesdekret 1/2014 vom 24. Januar zur Reform auf dem Gebiet der Infrastruktur und des Transportwesens in aller Munde. Danach geht die Forderung der enteigneten Eigentümer gegenüber dem Konzessionsinhaber auf die Verwaltung über, die gegenüber den besagten Eigentümern für Schadensersatzzahlungen laut gerichtlicher Entscheidung einstehen mussten.

Diese Beträge verringern zudem die Vermögenshaftung seitens der öffentlichen Verwaltung. Dieser Umstand wird auf jeden Fall große Auswirkungen auf Autobahnbetreiber haben, über die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sowie auf ihre Teilhaber, Gläubiger und Geschäftspartner. Unter verwaltungsrechtlichen Aspekten ist die Vorgeschichte und der unmittelbare Grund für diese Gesetzesänderung besonders interessant, der in einem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 17.12.2013 liegt. Es besagt, dass das Recht der Enteigneten auf eine entsprechende Entschädigung ein verfassungsmäßiges Recht darstellt, das nicht durch die Insolvenz des Konzessionsinhabers beeinträchtigt werden kann. Deswegen hat der Oberste Gerichtshof die Revision wegen abstrakter Normenkontrolle abgewiesen, die von dem Vertreter des öffentlichen Interesses wegen den Urteilen eingelegt wurde, die das Entwicklungsministerium zur Begleichung der Entschädigung im Rahmen subsidiärer Staatshaftung verpflichten, wenn der Konzessionsinhaber insolvent ist.

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