Um die Erfüllung von Vertragsvereinbarungen abzusichern, können die Parteien auf Strafklauseln zurückgreifen. Als Teil der Privatautonomie, die den Parteien zuerkannt wird und in Übereinstimmung mit dem Código Civil, können die Vertragspartner, wenn auch in Grenzen, die Verträge, Klauseln und Bedingungen festlegen, die sie für angebracht halten. Dabei erlaubt das Gesetz dem Richter für den Fall, dass die Hauptverpflichtung teilweise oder mangelhaft durch den Schuldner erfüllt wurde, die Strafe angemessen zu modifizieren. Nach ständiger Rechtsprechung jedoch, kann die Mäßigung nicht vorgenommen werden, sofern die Klausel für eine bestimmte Nichterfüllung vorgesehen ist. Die Mäßigungsbefugnis ist besonders wichtig bei Verträgen zwischen Unternehmern, da es keine Möglichkeit einer speziellen Missbrauchskontrolle wie bei Verbraucherverträgen gibt. In dem Urteil vom 14. Februar 2018 hat der Tribunal Supremo die in einem zwischen zwei Unternehmern abgeschlossenem Mietvertrag vereinbarte Strafe untersucht, nachdem der Vertrag wegen Nichtzahlung aufgelöst wurde und der Vermieter einen neuen Vertrag mit einem Dritten abgeschlossen hatte. Der Tribunal Supremo erinnert daran, dass die Funktion und Wirkung der Strafklausel von dem vertraglich Vereinbarten abhängt und weicht von dem angegriffenen Urteil ab, welches besagte, dass eine Strafe nicht gefordert werden könne, da der Vermieter aufgrund des neu abgeschlossenen Vertrages keinen Schaden erlitten habe. Der Tribunal Supremo weist darauf hin, dass die Strafe ausdrücklich „unbeschadet des Schadensersatzes, der durch besagte Nichterfüllung hervorgerufen worden wäre“ vereinbart wurde. Die Strafe richte sich also in antizipierender Weise an den Ausgleich von Schäden und könne eingefordert werden, sobald sich die Nichterfüllung, auf die sie sich bezieht, realisiert habe, unabhängig vom Nachweis der Schäden. Er kommt zu dem Schluss, dass es inkohärent wäre, die Klausel bis zum Punkt ihres Erlöschens zu mäßigen.