Am 22.11.2012 trat in Spanien das Gesetz 10/2012 vom 20. November in Kraft, das die so genannte „Gerichtsgebühr“ anordnet. Im Verwaltungsprozess bedeutet dies die Auferlegung einer festen Gebühr sowie einer weiteren, variablen (0,50% des Streitwertes) auf jede Person oder jedes Unternehmen, wenn in der ersten Instanz Klage eingereicht bzw. Berufung oder Revision eingelegt wird. Ein Beispiel: Wenn die Verwaltungsbehörde die Stundung einer Schuld von 176.000 € verneint und der Kläger diese Entscheidung vor Gericht anficht, muss er eine feste Gebühr von 120 € sowie eine variable von 880 € begleichen, d.h. insgesamt 1.000 €. Neben den in dem benannten Gesetz vorgesehenen, engen Ausnahmen zu den Gebührenpflichtigen verdient eine Ausnahmevorschrift hinsichtlich der eigentlichen Entstehung der Gebühr besondere Erwähnung: die Klageerhebung im Verwaltungsprozess gegen die Ablehnung eines gestellten Antrags seitens der Verwaltung durch Schweigen sowie gegen ihre bloße Untätigkeit. Die Norm kann einen Wechsel der Prozessstrategie bedeuten. Zuvor war der Aufschub der Klageeinlegung bis zur ausdrücklichen Entscheidung der Behörde zweckmäßig. Nunmehr könnte die sofortige Klageeinreichung nach Antragsablehung aufgrund des Schweigens der Verwaltung bzw. aufgrund ihrer Untätigkeit in einer Vielzahl von Fällen ratsam sein, um so die Gerichtsgebühr zu vermeiden. Wenig Abhilfe für die ohnehin schon ausgelasteten Gerichte, jedoch nicht für den Geldbeutel der Mandanten…
Eva ARRÉBOLA / Aljona WILHELM