Bis 2015 unterlagen nicht in Spanien ansässige Personen, die Vermögen oder in Spanien befindliche Rechte erbten, der spanischen Erbschaftssteuer, jedoch ohne die Möglichkeit, bestimmte Steuervorteile geltend zu machen, die für Anwohner der verschiedenen autonomen Regionen Spaniens galten (von der Erhöhung der Steuerfreibeträge bis hin zu vollständigen Steuerbefreiungen in bestimmten Fällen).
Diese verletzte die Grundprinzipen der Nichtdiskriminierung und des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs dar, die im Vertrag der Europäischen Union verankert sind. Der Europäischen Gerichtshofs sorgte in einem Urteil (Aktenzeichen C-127/12 vom 3.9.2014) sodann dafür, dass die spanische Rechtslage geändert werden musste. Der Gerichtshof hielt die bisherige Rechtslage, nach der die Nicht-Ortsansässigen nicht von den Freibeträgen und Steuerbefreiungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer profitieren konnten, für rechtswidrig: Sie diskriminiert Nicht-Ortsansässige Mitglieder der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) aufgrund des Wohnsitzes des
Abtretenden/Erben/Schenkenden/Beschenkten. Infolge dessen sieht das spanische Gesetz 26/2014 vom 27. November 2014 nun vor, dass die Steuervorteile, die Ansässigen der jeweiligen autonomen Region gewährt werden, auch auf Nicht-Ortsansässige aus der EU/dem EWR anzuwenden sind.
Aus diesem Grund haben die Mitglieder aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU/des EWR die Möglichkeit, die Rückzahlung der (zu viel) bezahlten Steuern innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach der Steuerzahlung zurückzufordern.