Am 07. Januar 2014 hat das Gericht Erster Instanz Nr. 10 von Las Palmas de Gran Canaria über die Notwendigkeit der Vorlage eines Erbscheins zur Eintragung einer Erbschaftsannahme im Grundbuch entschieden:
Der Grundbuchbeamte hatte die entsprechende Eintragung bezüglich des Nachlasses eines Deutschen mit Wohnsitz in Spanien ohne Einreichung des Erbscheins mit dem Argument verweigert, dass das deutsche Recht aufgrund der Staatsangehörigkeit des Erblassers zu beachten sei. Und ohne Vorlage des deutschen Erbscheins könne nicht geklärt werden, ob ein Testament in Deutschland errichtet wurde. Das Gericht folgte indes dieser Meinung nicht: Zum einen stellt es fest, dass es in Deutschland kein direktes Pendant zum spanischen Testamentsregister gibt. Zum anderen kommen die deutschen Erbscheinsregelungen bei der Frage der Eintragung in ein spanisches Grundbuch nicht zum Tragen. Vielmehr genügt laut dem Urteil bereits die Einreichung einer Bescheinigung des deutschen Konsuls zu den anzuwendenden Normen des deutschen Rechts. Zusätzlich ist nur noch die Erklärung des Notars hinsichtlich der gesetzlichen Erben vorlegen, wie in dem entschiedenen Fall geschehen. Gemäß der beschriebenen Gerichtsentscheidung müssen die Erben folglich keinen Erbschein vor einem deutschen Gericht zur Eintragung in das spanische Grundbuch beantragen, sofern die in dem Urteil beschriebenen Voraussetzungen eingehalten werden.