In unserer Gesetzgebung gibt es zwei nachbarliche Vorkaufsrechte der angrenzendn ländlichen Grundstücke.Einerseits, das im Zivilgesetzbuch geregelte Recht, das allgemein für alle ländlichen Grundstücke gilt. Auf der anderen Seite, das Recht, das durch das Gesetz zur Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe. Dieses kann nur bei den Eigentümer von vorrangingen Betrieben ausgeübt werden und nur wenn der verkaufte Betrieb weniger, als das Doppelte der Mindestanbaueinheit beträgt. Beide gesetzliche Vorschriften haben den gleichen Zweck: den kleinen Betrieben ein Ende setzen, um die Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion zu fördern. Jeder von ihnen setzt eine Frist für die Ausübung des Rückkaufsrechts fest. Die Frist des Zivilgesetzbuches ist recht kurz (9 Tage), aber das Gesetz zur Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe erlaubt die Ausübung bis zu 1 Jahr ab der Eintragung des Verkaufs. Der Oberste Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 17. Oktober 2018 die widersprüchlichen Urteile der verschiedenen Provinzgerichte über die Frist für die Ausübung des im Gesetz zur Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe beendet. Der Oberste Gerichtshof hat festgestellt, dass es zwei Ausschlussfristen zu berücksichtigen sind, wenn das Gesetz zur Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe anwendbar ist und dies muss restriktiv ausgelegt werden. Der erste ist von 60 Tage ab dem Datum der beweiskräftigen Mitteilung des Verkaufs. Die zweite Frist gilt nur, wenn keine beweiskräftige Mitteilung des Verkaufs vorliegt. In diesem Fall beträgt die Frist ein Jahr ab der Eintragung des Verkaufs im Grundbuch. Ein wichtiger Punkt in diesem Zusammenhang ist, dass es für die Anwendung der kürzeren Frist, d.h. 60 Tage, keine Rolle spielt, ob die beweiskräftige Mitteilung des Verkaufs vor oder nach der Eintragung des Verkaufs im Grundbuch erfolgt- denn dies war der Konflikt der verschiedenen Provinzgerichte, der mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs gelöst worden ist. Daher gibt es in unserer Gesetzgebung drei Ablauffristen.