Bundesarbeitsgericht stärkt die Rechte der Leiharbeitnehmer und der Betriebsräte

Mit dem Beschluss vom 13. März 2013, AZR 7 ABR 69/11, setzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) seinen Trend fort (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2011 – 1 AZR 335/10 zu § 111 BetrVG und Urteil vom 24.01.2013 – 2 AZR 140/12 zu § 23 KSchG), die Rechte von Leiharbeitnehmern zu stärken. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG wurden Leiharbeitnehmer bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs grundsätzlich nicht mit hinzugerechnet. Diesen wie in in Stein gemeißelte Grundsatz hat das BAG jetzt aufgegeben.
Der 7. Senat des BAG hat nun entschieden, dass in der Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer bei dem Schwellenwert des § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb mitgezählt werden.
Nach § 9 Satz 1 BetrVG richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Diese Kehrtwende des BAG bedeutet nun, dass der Betriebsrat bereits in einem kleineren Unternehmen eine stärkere Funktion einnimmt. Diese Entscheidung ist konsequent, denn bereits in seinem Urteil vom 24.01.2013 hat der 2. Senat des BAG entschieden, dass bei der Berechnung der Betriebsgröße nach § 23 Abs.1 Satz 3 KSchG ständig beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht.
Grundsätzlich können sich Arbeitnehmer nur dann auf das Kündigungsschutzgesetz berufen, wenn sie länger als sechs
Monate in einem Betrieb beschäftigt sind, der kein Kleinbetrieb ist. Kleinbetriebe wiederum sind solche Betriebe, in denen in der Regel nur zehn oder noch weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind, wobei die Auszubildenden nicht zählen. Nach der bisherigen Rechtssprechung zählten Leiharbeiter nicht mit. Dies hat das BAG nun durch seine Grundsatzentscheidung vom 24.01.2013 aufgeweicht und geändert. In der Praxis bedeutet dies nun, dass in einem Unternehmen, in dem beispielsweise 6 Stammarbeitnehmer und 5 ständige Leiharbeiter beschäftigt sind, die 6 Stammarbeitnehmer dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen.
Hinsichtlich der Leiharbeit sind aktuell viele Unsicherheiten und Neuerungen hinzugekommen und es stehen noch weitere wichtige Fälle zur höchstrichterlichen Entscheidung aus. Abzuwarten ist, ob das BAG seinen Trend fortsetzt.

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