Die Spanische Staatsbank hat in dem Rundschreiben 4/2012 vom 25. April die Ausmaße der Verpflichtung für Bürger mit Wohnsitz in Spanien, Auskunft über Transaktionen sowie Aktiva und Passiva des Vermögens im Ausland, bekanntgegeben.
Diese Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf natürliche, als auch auf juristische Personen (öffentliche, wie private), welche in Spanien wohnhaft beziehungsweise ansässig sind und Auslandsverbindlichkeiten (Aktiva oder Passiva) haben oder welche Transaktionen ins Ausland vornehmen, wie zum Beispiel Betriebs- oder Geschäftstätigkeiten, die Einnahmen oder Ausgaben im Ausland und/oder Auslandstransaktionen beinhalten oder aus deren Ausführung sich ebensolche ableiten sowie Kontenbewegungen oder Finanzpositionen von Schuldner- wie von Gläubigerseite.
Die von dieser Vorschrift betroffenen in Spanien ansässigen Personen müssen der Spanischen Staatsbank zwei Arten von Bewegungen melden:
- Geschäfte auf eigene Rechnung mit Personen aus dem Ausland, egal welcher Natur diese Vorgänge sind und unabhängig davon, wie sie beglichen werden, d.h. ob sie durch Auslandsüberweisungen beglichen werden, durch Gutschriften oder Lastschriften auf Bankkonten oder internen Betriebskonten, durch Ausgleich, oder durch Barzahlung.
- Saldi und Verbindlichkeiten im Ausland, unabhängig davon, in welcher Form sie bestehen (Konten bei Bank- oder Finanzunternehmen, interne Betriebskonten, Bar- oder Werteinlagen, Kapitalanteile, Schuldtitel, Finanzinstrumente, Immobilien, u.s.w.)
Die Zeitabstände zwischen den Auskünften variieren je nach Wichtigkeit der Geschäfte wie folgt:
- Monatlich, innerhalb von 20 Tagen nach Ende jedes Monats, wenn die Summe der erfolgten Transaktionen mit Nicht-Ansässigen in Spaniens während dem letzten Jahr oder die Summe des im Ausland befindlichen Aktiv- oder Passivvermögens am 31. Dezember des besagten Jahres gleich oder höher als 300 Millionen Euro ist.
- Drei Mal im Jahr, innerhalb von 20 Tagen nach dem Ende jedes dritten Monats, wenn die Summe der Transaktionen mit Nicht-Ansässigen Spaniens während des vorigen Jahres oder die Summe des im Ausland befindlichen Aktiv- und Passivvermögens am 31. Dezember besagten Jahres gleich oder höher als 100 Millionen Euro und niedriger als 300 Millionen Euro ist.
- Jährlich, nicht später als am 20. Januar des Folgejahres, wenn die Summe der Transaktionen mit Nicht-Ansässigen Spaniens während dem Vorjahr oder die Summe des im Ausland befindlichen Aktiv- und Passivvermögens am 31. Dezember besagten Jahres weniger als 100 Millionen Euro beträgt.
Wenn weder der Betrag des Vermögens, noch der der Transaktionen 50 Millionen Euro übersteigt, kann die jährliche Auskunft in der Form erfolgen, dass sie nur das Anfangs- und Endvermögen der Aktiva und Passiva im Ausland, die Gesamtsumme der Einnahmen und die Gesamtsumme Ausgaben in dem angegebenen Zeitraum enthält.
Diejenigen Ansässigen in Spanien, deren Kapitalbewegungen 1 Million Euro nicht übersteigt, sind von der Auskunftspflicht befreit, es sei denn die spanische Staatsbank fordert die Erklärung. In diesem Fall muss die Auskunft innerhalb von 2 Monaten ab ihrer Anforderung abgegeben werden.
Die Auskunft muss an die Statistikabteilung der Spanischen Staatsbank auf teematischem Weg innerhalb von 20 Tagen nach dem Ende des erklärten Zeitraums übermittelt werden.