Anzahlungen für den Bau und Verkauf von Wohnobjekten; Bankenhaftung

Bereits seit 1968 sind die Bauträger von Wohnobjekten, die Anzahlungen von Käufern zur Finanzierung eines Bauvorhabens erhalten, gesetzlich verpflichtet, ein Sonderkonto für diese Vorauszahlungen einzurichten.

Das entsprechende Gesetz 57/1968 sieht zudem vor, dass das Kreditinstitut bei Kontoeröffnung vom Bauträger eine Sicherheitsleistung bezüglich der erwähnten Anzahlungen der Käufer verlangen muss, z.B. mittels Bürgschaft, falls das Bauvorhaben nicht begonnen oder innerhalb der vereinbarten Frist nicht fertig gestellt wird. Das Landgericht Burgos entschied nun über einen Fall, in dem weder eine derartige Bürgschaft verlangt wurde noch das Bauvorhaben zum Abschluss kam. Auch wurde kein Sonderkonto eingerichtet. In seinem Urteil vom 15. Januar 2014 bestätigte das Gericht die gesamtschuldnerische Haftung der Banken für die Rückerstattung der Anzahlung an die Käufer. Laut der Entscheidung befreit die Säumnis des Bauträgers bezüglich der Einrichtung des Sonderkontos die Bank nicht von ihrer eigenen Verpflichtung, eine Sicherheit für die eingehenden Vorauszahlungen hinsichtlich des zukünftigen Bauprojektes zu verlangen.

Deja una respuesta

Tu dirección de correo electrónico no será publicada. Los campos obligatorios están marcados con *