Bereits seit 1968 sind die Bauträger von Wohnobjekten, die Anzahlungen von Käufern zur Finanzierung eines Bauvorhabens erhalten, gesetzlich verpflichtet, ein Sonderkonto für diese Vorauszahlungen einzurichten.
Bereits seit 1968 sind die Bauträger von Wohnobjekten, die Anzahlungen von Käufern zur Finanzierung eines Bauvorhabens erhalten, gesetzlich verpflichtet, ein Sonderkonto für diese Vorauszahlungen einzurichten.