Aktuelles zur spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuer

Wer in der angenehmen Lage ist, ein Haus auf Mallorca oder im übrigen Spanien sein eigen zu nennen, sollte ein paar Einzelheiten beachten, wenn ihm dieses per Schenkung oder Erbschaft übertragen wurde. In der Vergangenheit wurden solche Vorgänge teils hoch besteuert. Seit Anfang letzten Jahres gibt es aber eine neue Regelung in Spanien hinsichtlich der erbschafts- und schenkungssteuerlichen Veranlagung von EU-Angehörigen, die außerhalb Spaniens leben. Durch die neue Regelung werden sie im Vergleich zur vorherigen Rechtslage erheblich begünstigt. Im Folgenden sollen kurz die Neuerungen dargestellt werden.

1. Ausgangssituation

Am 03.09.2014 erging ein Urteil des EuGH, in dem die spanische Gesetzgebung in Bezug auf die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen von außerhalb Spaniens Ansässigen für europarechtswidrig, da diskriminierend, erklärt wurde. Aufgrund der früheren Steuersituation wurden in Spanien Ansässige in Erb- und Schenkungsangelegenheiten anders und meistens niedriger besteuert als EU-Angehörige, die ihren Wohnsitz außerhalb Spaniens hatten. Daraufhin
erließ Spanien ein neues Gesetz, das Gesetz Nummer 26/2014 vom 27.11.2014, das seit dem 01.01.2015 gilt, und das alte Steuergesetz Nummer 29/1987 modifiziert.

2. Alte Regelungen

Neben dem zentralen spanischen Steuergesetz Nummer 29/1987, das in ganz Spanien gilt, wurden die spanischen Autonomien (entspricht in etwa den deutschen Bundesländern) dazu ermächtigt, eigene Erbschafts- und Schenkungssteuer-Regelungen zu erlassen. Diese galten aber bisher nur für in Spanien ansässige Steuerpflichtige, wohingegen für außerhalb Spaniens lebende Steuerpflichtige das zentrale Steuergesetz Nummer 29/1987 weiterhin Anwendung fand, das teils nachteiliger ist als die Gesetze der spanischen Autonomien.

3. Neue Rechtslage

Nach der neuen Regelung können nunmehr auch Steuerpflichtige, die in einem EU-Land außerhalb Spaniens ansässig sind, nach den Erbschafts- und Schenkungssteuer-Gesetzen der autonomen Gemeinschaften veranlagt werden.
Maßgeblich für die Besteuerung nach den Steuerregelungen der spanischen Autonomien ist entweder die Ansässigkeit des Erblassers oder Steuerpflichtigen in der jeweiligen autonomen Gemeinschaft, oder die dortige Belegenheit des Nachlasses. Die Anwendung der Erbschafts- und Schenkungssteuergesetze der autonomen Gemeinschaften führt in der Regel zu einer niedrigeren Steuerquote. Für Steuerpflichtige außerhalb der EU gilt nach wie vor das zentrale Steuergesetz Nummer 29/1987.

a) Erbschaften

Nach der neuen Gesetzeslage gelten die gleichen Regelungen für Steuerpflichtige in Spanien und Steuerpflichtige, die ihren Sitz in einem EU-Land außerhalb Spaniens haben.

(1) Erblasser in anderem EU-Mitgliedsstaat ansässig

Ist der Erblasser außerhalb Spaniens in einem anderen Staat innerhalb der EU ansässig, kommt das Steuergesetz der autonomen Gemeinschaft zur Anwendung, in dem sich der höchste Nachlasswert befindet. Befindet sich Steuerpflichtige in Spanien und der Nachlass außerhalb Spaniens, finden die Vorschriften der autonomen Gemeinschaft Anwendung, in der der Steuerpflichtige ansässig ist. (2) Erblasser in Spanien ansässig Befindet sich der Steuerpflichtige in einem EUStaat außerhalb Spaniens, der Erblasser war aber in Spanien ansässig, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der autonomen Gemeinschaft, in der der Erblasser ansässig war.

b) Schenkungen

(1) Steuerpflichtiger in anderem EUMitgliedsstaat ansässig

Bei Schenkungen von in Spanien belegenen Immobilien an Steuerpflichtige, die in einem EUStaat außerhalb Spaniens ansässig sind, finden die Vorschriften der autonomen Gemeinschaft Anwendung, in der sich die Immobilie befindet.

(2) Immobilien in anderem EU-Mitgliedsstaat belegen

Bei Schenkungen von außerhalb Spaniens belegenen Immobilien an innerhalb Spaniens ansässige Steuerpflichtige können die Vorschriften der autonomen Gemeinschaft Anwendung finden, in der die Steuerpflichtigen ansässig sind.

(3) Bewegliche Güter

Bei beweglichen Gütern innerhalb Spaniens können die Vorschriften der autonomen Gemeinschaft angewandt werden, in der sich diese Güter die meisten Tage innerhalb der fünf vorangegangenen Jahre befunden haben.

4. Was gilt es zu beachten?

a) Begriff der „Ansässigkeit“

Als in einer autonomen Gemeinschaft ansässige Personen gelten diejenigen, die innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre die meisten Tage in dieser autonomen Gemeinschaft gelebt haben.

b) Prinzip der Selbstbesteuerung

Anders als in Deutschland, gilt in Spanien das so genannte Prinzip der Selbstbesteuerung („Autoliquidacion“).

Das bedeutet, dass Sie selbst verpflichtet sind, die von Ihnen zu zahlenden Steuern auszurechnen und rechtzeitig zu erklären, sowie abzuführen. Eine gesonderte Aufforderung vom spanischen Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung erfolgt nicht.

Bei Erbschaftsfällen beläuft sich die Abgabefrist auf sechs Monate ab dem Erbfall, wohingegen bei Schenkungen die Abgabefrist lediglich 30 Werktage beträgt. Werden die Fristen nicht eingehalten, drohen empfindliche Geldstrafen.

Im Falle von Erbschaften besteht jedoch die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen. Dies muss innerhalb von fünf Monaten ab dem Erbfall geschehen. Die Frist kann dann auf ein Jahr verlängert werden. Für Schenkungen besteht eine solche Verlängerungsmöglichkeit nicht.

c) Doppelbesteuerung vermeiden

Zwischen Deutschland und Spanien besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen, sondern es gilt das Anrechnungsprinzip. Das bedeutet, dass die in einem anderen Staat entrichtete Erbschaftssteuer angerechnet wird. Für in Deutschland ansässige Erben besteht bei im Ausland durch Erbschaft erlangtes Vermögen eine Anzeigepflicht beim deutschen Finanzamt binnen einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis.

d) „Altfälle“

Abschließend stellt sich die Frage, wie Sachverhalte vor dem 01.01.2015 behandelt werden sollen. Das spanische Gesetz sieht hier keine Vorgaben vor, weshalb sich teils unterschiedliche Meinungen herausgebildet haben. Nach vorwiegender Ansicht wird die neue Regelung aber auch auf Altfälle angewandt. Dies gilt also auch für Erbfälle vor dem 01.01.2015, für die die Steuererklärung noch nicht abgegeben wurde. Ebenso können Steuerpflichtige, die die Steuer
bereits entrichtet haben, Rückforderungsansprüche geltend machen, wenn sie noch nach dem zentralen Steuergesetz veranlagt wurden.

Allerdings muss hier die Verjährungsfrist von vier Jahren beachtet werden.

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Víctor Fabregat / Jörg Steinheimer

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