Zuständigkeitsklauseln aufgeführt in allgemeinen Geschäftsbedingungen

Juez Martillo Sentencia Corte Consejo La DAm 8. März 2018 hat der Europäische Gerichtshof ein Urteil verkündet über eine präjudizielle Frage in Bezug auf die Auslegung der Artikel 7 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012, betreffend der Zuständigkeit der Gerichte, sowie der Anerkennung und der Ausführung gerichtlicher Entscheidungen im Bereich des Zivil- und des Handelsrechts.

Art. 25.1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 bestimmt die Befugnis der Parteien, aufgrund gegenseitigen Einverständnisses die Zuständigkeit eines Rechtsprechungsorgans eines Mitgliedstaates selbst festlegen zu können.

Art. 7 der selben Verordnung regelt seinerseits die Einzelkompetenzen der Rechtsprechungsorgane eines Mitgliedstaates abhängig vom Sachgebiet.

Im Kern stellt sich der EuGH folgende zwei Fragen:

  • 1. Ob vermutet werden kann, dass die Voraussetzungen des Art. 25.1 der Verordnung (EU) Nummer 1215/2012 erfüllt sind, wenn eine Zuständigkeitsklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, die von einer Vertragspartei festgesetzt und in verschiedenen ausgestellten Rechnungen erwähnt ist.
  • 2. Wie ist Art. 7.1 der Verordnung auszulegen, wenn zu bestimmen ist, welches das zuständige Rechtsprechungsorgan wäre, um über eine Schadensersatzforderung zu entscheiden, aufgrund einer Kündigung eines Vertriebsvertrages, der zwischen zwei Unternehmen geschlossen wurde, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig und tätig sind, zur Kommerzialisierung von Produkten im nationalen Markt eines dritten Mitgliedstaates, in dessen Gebiet keines dieser Unternehmen über eine Zweigniederlassung oder ein Geschäft verfügt.

Bezüglich der ersten Frage bestimmt der EuGH, dass Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 streng auszulegen ist, weshalb die Zuständigkeitsvereinbarung, wenn sie nicht in deutlicher und präziser Form durch die Vertragsparteien bestimmt und sie nicht schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung abgeschlossen ist, nicht die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt. Infolgedessen erfüllt die Zuständigkeitsklausel, die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von einer Vertragspartei festgesetzt und in verschiedenen ausgestellten Rechnungen erwähnt ist, die Voraussetzungen dieser Verfügung nicht.

Bezüglich der zweiten Frage führt der EuGH aus, dass der Mitgliedstaat zuständig sei, in dem sich der hauptsächliche Leistungsort befinde, wie er sich aus den Bestimmungen des Vertrags oder, mangels solcher Bestimmungen, aus dessen tatsächlicher Erfüllung ergebe, oder, sofern der Ort nicht auf dieser Grundlage ermittelt werden könne, der Wohnsitz des Leistungserbringers.

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