Die Festlegung eines Mindestzinssatzes mitteils einer Klausel in Kreditverträgen (sog. cláusula suelo) ist in Spanien derzeit häufiger Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen, die die Wirksamkeit entsprechender Vertragsklauseln näher definieren.
Die diesbezügliche Grundsatzentscheidung des Tribunal Supremo (Oberster Spanischer Zivilgerichtshof) vom 06. November 2013 zur Frage der Transparenz einer Klausel zum Mindestzinssatz und der unangemessenen Benachteiligung des Kreditnehmers wurde erst kürzlich in einem Berufungsbeschluss (Audiencia Provincial von Álava, Beschluss v. 09.12.2013, AZ: 196/2013) erneut aufgegriffen. Der Beschluss der zweiten Instanz bezieht sich auf den Widerspruch gegen die Vollstreckung aus einer Hypothek (ejecución hipotecaria) gem. Art. 695 I Nr. 4 LEC (Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil), dem mit dem Hinweis stattgegeben wurde, die Klausel mit Festlegung einer unteren Grenze zum Zinssatz des Kredits führe zu einer unangemessenen Benachteiligung.
Die Berufung dagegen hatte keinen Erfolg, wobei auf folgende Vorgaben des Tribunal Supremo zur Unwirksamkeit der Klausel verwiesen wurde:
a) Sofern der Vertrag u.a. in seiner Gesamtheit der Struktur Allgemeiner Geschäftsbedingungen folgt, ist das Gesetz 7/1998 zum Vertragsschluss anzuwenden.
b) Die bloße einseitige Festlegung des Zinssatzes durch den Verwender führt allein noch nicht zur Rechtswidrigkeit der Klausel.
c) Die Funktion der angesprochenen Klausel liegt in der Vermeidung von Zinsänderungen laut der Spanischen Staatsbank. Vor diesem Hintergrund gilt es, sie u.a. daraufhin zu überprüfen,
- ob der Verbraucher nicht erkennen konnte, dass der Hauptgegenstand des Vertrages durch sie mitbestimmt wird;
- der Verbraucher nicht aufklärt wurde, dass es sich um einen Kredit mit teilweise festem Zinssatz handelt, der nur der Höhe nach variabel ist sowie
- ein Missverhältnis zwischen den Interessen des Kreditnehmers- und gebers besteht.
Sofern der Kreditvertrag den Anschein erweckt, der Zinssatz sei variabel, obwohl in Wirklichkeit die Bestimmung des Mindestzinssatzes einen Festzins mit alleiniger Möglichkeit der Erhöhung vorsieht, ist die Klausel sowohl intransparent als auch rechtsmissbräuchlich. Sie kann so einen Widerspruch gegen die Vollstreckung aus einer Hypothek nach Art. 695 I Nr. 4 LEC begründen.
Bei der Formulierung der Klausel zum Mindestzinssatz und Information des Kreditnehmers ist es im Ergebnis ratsam, Vorsicht walten zu lassen.