Die fehlende Solvenz für die Begleichung der Hypothekenforderung beim Immobilienerwerb führte in nicht wenigen Fällen dazu, dass die Käufer die privatschriftlichen Verträge auflösen und dabei u.a. geltend machen, der Bauträger habe eine verwaltungsrechtliche Voraussetzung nicht erfüllt. Beispiele sind die Genehmigung zum Erstbezug oder die Bewohnbarkeitsbescheinigung: