Neue Gesetzesänderung der Normen zur öffentlichen Auftragsvergabe

Am 29. September trat das Gesetz 27/2013 zur Unterstützung der Unternehmer und ihrer Internationalisierung in Kraft, und damit einige Änderungen der Überarbeiteten Fassung des Gesetzes über öffentliche Auftragsvergabe als Hilfestellung hinsichtlich Wachstum und Entwicklung von Unternehmensprojekten. Kleinere Unternehmer, die sich der gleichen Branche widtmen, können sich danach als Vorübergehende Unternehmervereinigung (Uniones Temporales de Empresarios) registrieren lassen, ohne Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung bis ein entsprechender Vertrag zu ihren Gunsten geschlossen wurde.

Die zu Beginn einzureichenden Unterlagen werden durch eine Haftungserklärung in allen Bauverträgen mit einem Wert unterhalb von 1 Mio € ersetzt, bei Lieferungs- und Dienstleistungsverträgen bis 90.000 €. Auch dürfen den Unternehmen, die zuvor durch die Verwaltungsbehörde beauftragt wurden, noch keine (in-)direkten Vorteile erwachsen sein, da sonst die vollständige Nichtigkeit droht. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 6 Monaten wird der Unternehmer dazu berechtigt, den Vertrag aufzulösen. Die Behörde kann die Zahlungen innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist gegenüber den Subunternehmern und Lieferanten überprüfen. Auch sticht die Verkürzung der Frist für die Rückgabe von Sicherheiten hervor, falls der Bauunternehmer unter den Begriff des KMU fällt: anstatt innerhalb eines Jahres, müssen sie in sechs Monaten zurückerstattet werden.

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