Am 27. Dezember 2012 wurde im Boletín Oficial del Estado (Gesetzblatt) das Gesetz 12/2012 vom 26. Dezember zu Eilmaßnahmen für die Liberalisierung des Einzelhandels und bestimmter Dienstleistungen verkündet. Dieses Gesetz schafft das Erfordernis der Genehmigungserteilung vor Eröffnung der Geschäftsräume oder Beginn der Aktivität bezüglich all derjenigen Aktivitäten ab, die in seinem Anhang aufgeführt sind (v.a. Einzelhandel, aber auch bestimmte Dienstleistungen sowie Bereiche aus dem Handwerk, wie die Produktion von handgefertigten Schuhen), sofern diese Aktivität auf einer öffentlichen Ausstellungs- und Verkaufsfläche von nicht mehr als 300 m2 ausgeübt wird. Die vorgelagerte Genehmigung wird bei Erfüllung dieser Voraussetzungen – außer bei Auswirkungen auf das nationale Kulturgut oder auf öffentliches Eigentum – durch Erklärungen der zuständigen Stelle oder vorherige Mitteilungen ersetzt. Hervorzuheben ist, dass dieses Gesetz allgemein verbindlich ist, d.h. auch für die Verwaltung der autonomen Regionen. Bei Verstoß sieht das Gesetz die Nichtigkeit des Verwaltungshandelns und die Möglichkeit der Staatshaftung der betreffenden Verwaltungsbehörde vor. Daneben stellt das Gesetz lediglich den Mindestumfang fest, so dass die Verwaltungsbehörden den Anwendungsbereich für die Aufhebung der Voraussetzung einer vorgelagerten Genehmigung auch erweitern können.