Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 19. April 2018 eine vom deutschen Bundesgerichtshof vorgelegte, präjudizielle Frage über die Auslegung des Artikel 14 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaten über die Marken und des Artikel 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke entschieden.
Konkret handelte die Frage von der Vereinbarkeit der vorangenannten Arikel und des § 125 c Abs. 2 des deutschen Markengesetzes. Letzterer legt fest, dass die Nichtigkeit oder der Verfall einer nationalen Marke, auf der ein Senioritätsanspruch einer Marke der Europäischen Union basiert und die Verzichtsgegenstand war oder der erlorschen ist, nur dann nachträglich erklärt werden kann, wenn die Voraussetzungen der Nichtigkeit oder des Verfalls nicht nur in dem Zeitpunkt des Verzichts der Marke oder ihres erlöschens, sondern auch in dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bezüglich besagter Erklärung erfüllt sind.
Dazu im Gegensatz sehen die Richtlinie und die Verordnung als einzige Voraussetzung für die nachträgliche Erklärung der Nichtigkeit der nationalen Marke oder des Verfalls selbiger vor, dass die besagte Nichtigkeit oder der besagte Verfall bereits im Zeitpunkt in dem die Marke Gegenstand des Verzichts oder Löschung gewesen ist, hätte erklärt werden können.
Der EuGH folgert, dass beide Auslegungen, die der euopäischen und der nationalen Gesetzgebung, gegensätzlich sind, weswegen die einzige Voraussetzung diejenige ist, dass die Nichtigkeit oder der Verfall in dem Zeitpunkt erklärt werden kann, in dem die Marke Gegenstand des Verzichts oder des Erlöschens war.