In Spanien bestehen immer noch zahlreiche Wohnmietverträge fort, die sich immer noch nach dem städtischen Mietgesetz von 1964 („Ley de Arrendamientos Urbanos“) richten und dessen Mieter daher bis zum heutigen Tage, trotz der Neuerungen und Erhöhungen, die das Mietgesetz („Ley de Arrendamientos Urbanos“) von 1994 vorsah, Mieten unter dem Marktpreis bezahlen. Diese sind bekannt als „alte Mietverträge“. Der Erlass des Gesetzes von 1964 wurde insbesondere im Interesse und zur Gewährleistung des Schutzes der Mieter erlassen. Jedoch sah dieses Gesetz auch vor, dass das Mietverhältnis gekündigt bzw. die darin vorgesehene Zwangsverlängerung verweigert werden konnte, wenn der Mieter innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten vor der Geltendmachung, als Inhaber eines dinglichen Genuss- oder Nutzungsrechts eine freie Wohnung, die seinen Bedürfnissen gerecht wird und ähnliche Charakteristiken zu der angemieteten Wohnung aufweist, zu seiner freien Verfügung hat. Aber was geschieht, wenn es sich um eine juristische Person handelt, die als Mieterin über eine solche ähnliche Wohnung verfügt? Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 04. Mai 2016 einen Fall überprüft, in welchem die Vermieter die Auflösung des Vertrages im Rahmen des oben beschriebenen Grundes geltend machten, da die Mieterinnen eine nebenstehende Wohnung zur Verfügung hatten. Auch wenn diese nicht im Eigentum der Mieterinnen selbst stand, so stand sie doch im Eigentum einer Handelsgesellschaft, an welcher die Mieterinnen die volle Teilhaberschaft innehatten. Das genannte Urteil hat die Auflösung dieses Vertrages bestätigt, mit dem Hinweis, dass der Kauf einer Wohnung durch eine juristische Person vollkommen zulässig sei; was aber nicht zulässig sei, sei, dass der Sinn dieses Kaufes darin bestünde, die Anwendung eines Kündigungsgrundes des Mietvertrages zu vermeiden.
Entscheidung: 289/2016 Tribunal Supremo. Sala de lo Civil