Am 8. März hat der Oberste Gerichtshof ein Urteil bezüglich einer Kontroverse über die Existenz von Schadensdeckungen verkündet. Schadensdeckungen, die die Versicherungsgesellschaft mit Verweis auf die Existenz einer befristeten oder geltend gemachten Abgrenzungsklausel verneint hat.
Artikel 73 Absatz 2 des Ley de Contrato de Seguro (spanisches Versicherungsvertragsgesetz) bestimmt folgendes: «Als die im Vertrag festgelegten Grenzen seien jene einschränkende Klauseln der Rechte der Versicherten, angepasst an den Artikel 3 dieses Gesetzes, zulässig, die die Deckung des Versicherungsgebers beschränkt auf die Schadensfälle bei denen die Beschwerde des Geschädigten innerhalb einer Frist bis zu einem Jahr ab dem Ende der letzten Vertragsverlängerungen stattgefunden hatte oder, bei Nichtvorhandensein, innerhalb der Dauer der Vertragsverlängerung. Ebenfalls und mit der selben Art der Begrenzungsklauseln gemäß besagtem Artikel 3, sind als die im Vetrag festgelegten Grenzen jene beschränkenden Klauseln zulässig, die die Deckung des Versicherungsgebers beschränkt auf die Schadensfälle, bei denen die Beschwerde des Geschädigten innerhalb des Zeitraums des Versicherungsvertrages stattfand. In diesem Fall erstreckt sich diese Deckung auf die Schadensfälle, in denen die Entstehung der vom Versicherten gezahlten Entschädigungspflicht mindestens ein Jahr nach Beginn der Vertragsbeteiligung stattgefunden hat und dies selbst wenn der Vertrag verlängert wird.»
Die diesbezügliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist in dem Urteil 283/2014 vom 20. Mai zusammengefasst. In diesem Urteil wird festgelegt, dass die befristeten Abgrenzungsklauseln, vorgesehen in Art. 73 LCS, durch die sich die Verantwortungsschuld auf den Moment verschiebt, in dem die Beschwerde hervorgerrufen wurde, dem Geschädigten nur dann gegenübergestellt werden können, wenn sie als bewiesen erweisen und sie sich an dem in Art. 3 LCS Angeordneten anpassen. Das heißt, dass sie in spezieller Art und Weise in der Police herausragen und explizit in schriftlicher Weise akzeptiert werden müssen, da wegen ihrer begrenzenden Natur die Rechte des Versicherten „nur dann von der Rechtsprechung akzeptiert werden, wenn sie von Nutzen waren und die Rechte des Versicherten oder des Geschädigten nicht beeinträchtigen, ansonsten werden sie als schädlich erachtet.«
Für den Fall dass die Existenx der besagten befristeten Abgrenzung, zulässig nach Abs. 2 des Art. 73 LCS, nicht bewiesen werden kann, kann davon abgesehen werden und als Konsequenz ist der Abs. 1, nicht der Abs. 2 des Art. 73 als Ersatz anwendbar, aus dem sich ergibt, dass, gemäß der Rechtsprechung, das Entscheidende nicht die Beschwerde oder die Anforderung der Verantwortung ist, sondern die Tatsache von der sie sich herleitet.