Die Wertzuwachssteuer auf städtische Grundstücke, auch oft „plusvalía“ genannt, fällt mit der Übertragung eines städtischen Grundstückes an. Diese gemeindliche Steuer wird, wie der Name bereits sagt, auf den Wertzuwachs bei Grundstücken in dem Zeitraum zwischen Erwerb und Übertragung erhoben. In der Praxis jedoch wird sie immer erhoben, auch wenn sich ein Wertverlust ergeben hat, da die Berechnung des Wertzuwachses auf objektiver Grundlage erfolgt: dem Katasterwert. Am 17. Februar 2017 hat das spanische Verfassungsgericht (VerfG) mehrere Artikel der «Norma Foral“ 16/1989, vom 5. Juli über die Wertzuwachssteuer auf städtische Grundstücke des Historischen Gebiets Gipuzkoa insoweit für verfassungswidrig erklärt, als dass sie auch Sachverhalte, in welchen ein Zuwachs nicht besteht, besteuern. In dem vom VerfG untersuchten Fall, hatte ein Unternehmen ein Grundstück zu einem Preis verkauft, der unter dem Anschaffungspreis lag, was im Hinblick auf die Körperschaftssteuer zur Erklärung eines Vermögensverlustes führte. Dennoch verlangte das Rathaus die Entrichtung der „plusvalia“, da sich der Katasterwert des Grundstückes erhöht hatte. Das VerfG erinnert in seinem Urteil daran, dass Art. 31.1 der Spanischen Verfassung die Pflicht der Allgemeinheit zur Beteiligung an den öffentlichen Ausgaben gemäß ihrer wirtschaftlichen Kapazität begründet und dass es verfassungsmäßig zulässig sei, dass es Steuern gäbe, die an der Erfüllung von Zielen orientiert seien, welche die Verfassung befürwortet oder garantiert und die diese wirtschaftliche Kapazität als im Allgemeinen tatsächlichen oder potentiellen Wohlstand oder Einkommen erfassen. Dennoch verbiete das Prinzip der wirtschaftlichen Kapazität in jedem Fall die Sachverhalte zu besteuern, in denen der Wohlstand weder sicher noch potentiell sondern lediglich fiktiv sei und daher nichts über die wirtschaftliche Kapazität aussage. Die Schlussfolgerung des Verfassungsgerichts ist klar: Wenn der Vermögensverlust belegt ist, bleibt kein Raum für die Besteuerung mit der „plusvalía“.