Die Audiencia Provincial de Madrid („Landgericht“) hat in ihrer Entscheidung 487/2016 vom 28. November 2016 darüber entschieden, ob die Kosten der Telefoneinrichtungen an den Bauträger/Konstrukteur rückzahlbar sind. Sowie bereits im Urteil des Gerichts der ersten Instanz, weist die Audiencia Provincial auf die Notwendigkeit hin, zwischen zwei klar zu differenzierenden Handlungen zu unterscheiden: einerseits dem Erschließungsprojekt und andererseits dem späteren Bau des privaten Immobilienkomplexes. Das Erschließungsprojekt bezieht sich auf die Maßnahmen auf erschließungsfähigem Gebiet. Durch diese Maßnahmen wird das Gebiet im Rahmen der Ausführung der Stadtplanung erschlossen und erhält die Eigenschaft des städtischen Bodens. In diesem Prozess werden die späteren Grundstücke mit allen notwendigen Versorgungseinrichtungen versehen, damit sie die Eigenschaft des bebaubaren Bodens erhalten (Abwasserleitungen, Gehwege, Beleuchtung, Trinkwasser, Telefon), wobei die notwendige Infrastruktur der Versorgungsnetzwerke auf öffentlichem Boden gelegt wird. Der spätere Bau des privaten Immobilienkomplexes weist eine andere Infrastruktur der unterirdischen Kanalisierung der Telefoneinrichtungen auf: die sogenannte „gemeinsame Infrastruktur“, über welche die Wohngebäude in ihrem Inneren verfügen. Im ersten Fall bestehen keine Zweifel, so die Entscheidung, dass das galizische Gesetz zur städtischen Raumplanung und dem Schutz von ländlichen Gebieten („Ley de Ordenación Urbanística y Protección del Medio Rural de Galicia“) zur Anwendung kommt, welches festlegt, dass die Eigentümer des erschließungsfähigen Bodens (in dem entschiedenen Fall, der Bauträger), das Recht auf Rückerstattung der Kosten der Anbringung der Versorgungsnetzwerke von den Unternehmen, die diese Versorgung anbieten, haben.