Die Eintragung von Mietverträgen in das Grundbuch

Durch die letzte Reform des Gesetzes zur Vermietung Städtischer Immobilien (LAU), vom 4. Juni 2013 soll die Bedeutung der Eintragung von Mietverträgen in das Grundbuch verstärkt werden:

Bis jetzt sah das Gesetz einen Schutz zu Gunsten des Mieters innerhalb der ersten fünf Jahre nach Vertragsschluss vor, selbst wenn dieser Vertrag nicht im Grundbuch eingetragen war. Aufgrund der genannten Reform haben alle nach dem Inkrafttreten unterzeichneten Verträge keine Wirkung gegenüber Dritten, sofern sie nicht im Grundbuch eingetragen sind. D.h., dass diese Verträge ohne vorherige Aufnahme in das Grundbuch aufgrund der Veräußerung der Immobilie an einen Dritten aufgelöst werden, wenn der Dritte seine Rechtsposition eintragen lässt. Eine weitere wichtige Auswirkung der Eintragung ist nunmer auch die Möglichkeit der Auflösung des Vertrages wegen ausstehender Zahlung und damit Löschung der Eintragung sowie Wiedererlangen der Immobilie. Der Vermieter kann hierbei allein handeln und ist nicht auf einen Räumungsprozess angewiesen. Es genügt die entsprechende ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag samt gerichtlicher (durch Schlichtung wahrscheinlich ausreichend) oder notarieller Zahlungsaufforderung. Sofern der Mieter nicht innerhalb von 10 Werktagen darauf eingeht, kann der Vermieter die Eintragung des Vertrages einseitig löschen lassen. Zu beachten ist, dass die beschriebenen Änderungen nur für seit dem 6. Juni 2013 unterschriebenen Verträge gelten.

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