Date: 12 August, 2014

Categories: Commercial Law Deutsch

Gründung legal entity in Mexiko -wichtige rechtliche Aspekte-

Teil 1: Investitionsarten und Gesellschaftsformen

Repräsentanz

Für den Markteinstieg ist die Registrierung einer Repräsentanz der ausländischen Gesellschaft sinnvoll, wenn keine Geschäftsaktivitäten mit Gewinnerzielungsabsicht geplant sind. Für die Gründung bedarf es eines Gründungsbeschlusses der ausländischen Gesellschaft sowie der Erteilung von Vollmachten zur Gründung der Repräsentanz, die notariell beurkundet, apostilliert und in die spanische Sprache übersetzt sind. Eine Registrierung bei der Nationalen Kommission für Auslandsinvestitionen ist nicht notwendig. Obwohl sich die Aktivitäten einer Repräsentanz in der Regel auf Marktstudien, Marketing und Kundenpflege beschränken, ist die Beantragung einer Steuernummer erforderlich, da im Falle der Beschäftigung von Mitarbeitern Lohnsteuer für diese abzuführen ist. Zu beachten ist, dass durch die Aufnahme von Geschäftsaktivitäten eine steuerliche Betriebsstätte begründet werden kann.

Niederlassung

Ein ausländisches Unternehmen hat zudem die Möglichkeit, mittels einer unselbstständigen Niederlassung in Mexiko geschäftlich tätig zu werden. Dafür ist zunächst die Vorabgenehmigung des Wirtschaftsministeriums notwendig. Dem Antrag muss eine notariell beurkundete und apostillierte Gründungsurkunde der ausländischen Gesellschaft sowie eine von einem in Mexiko öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte spanische Übersetzung der Gründungsurkunde beigelegt werden. Die beurkundeten Unterlagen müssen in das Handelsregister eingetragen werden. Zudem ist ein Rechtsvertreter in Mexiko zu bestellen. Das Gründungsverfahren einer Niederlassung einschließlich der Eintragung in das Handelsregister dauert erfahrungsgemäß 6 bis 10 Wochen.

Nach der Gründung einer Niederlassung muss eine Steuernummer beantragt werden, da das ausländische Unternehmen mit den Einkünften der Niederlassung in Mexiko steuerpflichtig ist. Da die mexikanische Niederlassung gerade keine selbständige juristische Person ist, haftet das ausländische Unternehmen unbegrenzt für Handlungen der Niederlassung. Die Gründung einer Niederlassung ist in der Regel kosten- und zeitintensiver als eine Tochtergesellschaft, kann aber ausnahmsweise sinnvoll sein, wenn die unternehmerischen Tätigkeiten zeitlich befristet sind, da eine Niederlassung mit geringerem Aufwand als eine Gesellschaft beendet werden kann.

Joint Venture als Personenvereinigung (Asociación en Participación)

Eine solche stille Gesellschaft hat keine Rechtspersönlichkeit und kein Stammkapital. Sie besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, von denen einer als stiller Partner nicht nach außen auftritt und somit nicht haftet. Ausländische Investoren müssen sich bei einer vereinbarten Gewinnbeteiligung von mehr als 49% bei der Nationalen Kommission für Auslandsinvestitionen registrieren lassen. Die Vereinbarung unterliegt dem Schriftformerfordernis. Die Eintragung ins Handelsregister ist nicht erforderlich. Die stille Gesellschaft wird steuerlich wie ein Unternehmen behandelt.

Sociedad Anónima Promotora de Inversión (S.A.P.I.)

Eine besondere Form der Aktiengesellschaft ist die Sociedad Anónima Promotora de Inversión ( S. A. P. I.). Diese Gesellschaftsform erlaubt es, Aktien mit unterschiedlichen Rechten auszugeben. Investoren können dadurch an der Gesellschaft beteiligt sein und einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung haben, ohne aber Mitspracherechte zu besitzen. Die S. A. P. I. ist zu empfehlen, wenn die Gründung einer Gesellschaft mit einer Vielzahl von Minderheitsbeteiligungen beabsichtigt ist.

Sociedad de Responsabilidad Limitada (S. de R. L.)

Die S. de R. L. ist vergleichbar mit der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Für die Gründung der Gesellschaft bedarf es mindestens zweier Gesellschafter, wobei der Gesellschaftsanteil des zweiten Gesellschafters auf 1 Mexikanischen Peso beschränkt werden kann. Im Gegensatz zur S. A. ist die Anzahl der Gesellschafter bei der S. de R. L. auf 50 limitiert. Ein gesetzlich festgelegtes Mindeststammkapital besteht nicht. Im Zeitpunkt der Gründung muss mindestens 50 % des Gesellschaftskapitals vollständig eingezahlt und eingetragen sein.

Die Gesellschafterversammlung (Asamblea de los Socios) ist das oberste Organ der S. de R. L. In Bezug auf die Vertretung der Gesellschafter bei der Gesellschafterversammlung sowie die Möglichkeit, eine Versammlung außerhalb des Gesellschaftssitzes abzuhalten, gelten die Ausführungen zur S. A. entsprechend.

Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch einen Geschäftsführer (Gerente Único), das bedeutet, ein Geschäftsführungsgremium (Consejo de Gerentes). Die Geschäftsführung kann jederzeit abberufen werden. Die Bestellung eines Comisario ist für die S. de R. L. nicht verpflichtend. Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, bedarf es für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen und für die Aufnahme neuer Gesellschafter der Zustimmung der Gesellschafter, die die Mehrheit des Stammkapitals halten. Bei einer rechtsgeschäftlichen Übertragung können die Mitgesellschafter ein Vorzugsrecht innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustimmung geltend machen.

 Die „Sociedad Anónima (S. A.) “ (Aktiengesellschaft)

Für die Gründung der Gesellschaft bedarf es mindestens zweier Aktionäre, wobei einer der Aktionäre einen symbolischen Anteil von 1 Mexikanischen Peso halten kann. Die Aktionäre können derselben Unternehmensgruppe angehören. Ein gesetzlich festgelegtes Mindestgrundkapital existiert nicht. Das Grundkapital wird durch die Satzung festgelegt und durch Aktien verbrieft. Die Aktionärsversammlung (Asamblea de Accionistas) ist das oberste Organ der S. A. Die Aktionärsversammlung bewilligt und bestätigt alle Handlungen der Gesellschaft. Die Entscheidungen sind für die Geschäftsleitung bindend. Die Aktionärsversammlung muss mindestens einmal im Jahr innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs am Sitz der Gesellschaft zusammenkommen. Die Aktionäre können sich mittels einfachen Vollmachtschreiben vertreten lassen. Ferner können die Aktionäre einstimmig Beschlüsse außerhalb des Gesellschaftssitzes fassen, die allerdings schriftlich zu bestätigen sind. Die Geschäftsleitung und die Vertretung der S. A. obliegen dem Verwaltungsrat (Consejo de Administración) oder einem Einzelverwalter (Administrator Único).

Die Aktien der S. A. werden grundsätzlich durch einfaches Indossament übertragen. Alle Aktien haben grundsätzlich den gleichen Wert und übertragen die gleichen Rechte, (solange die Gesellschaftssatzung nicht etwas anderes erklärt). Die Aktien werden in einem Aktienregister mit der Angabe der Aktionäre und den Nummern der Aktie sowie der erfolgten Aktienübertragungen erfasst. Im Fall der Emission von Aktien zum Zwecke der Kapitalerhöhung haben die Aktionäre ein Vorzugsrecht jeweils in Höhe ihrer Kapitaleinlage

Es gibt keine Beschränkung im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz der Mitglieder des Verwaltungsrates bzw. des Einzelverwalters. Darüber hinaus können dritte Personen, die auch Aktionäre sein können, mit der Vertretung der Gesellschaft betraut werden. Die Vertreter können mit allgemeinen Vollmachten, deren Vertretungsbefugnis gesetzlich geregelt ist, oder mit speziellen Vollmachten, die für bestimmte Handlungen berechtigen, ausgestattet werden. Die Vollmachten sind jederzeit widerrufbar. Zudem ist die Erteilung von Untervollmachten möglich.

Als ein unabhängiges Organ übernimmt der Comisario die Informations- und Aufsichtsfunktion im Unternehmen. Nicht wählbar für dieses Amt sind Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Beschäftigte der Gesellschaft und von Tochtergesellschaften, an denen die Gesellschaft einen Gesellschaftsanteil von mehr als 25 % hält. Der Comisario hat insbesondere die Verantwortung für die Erstellung des Jahresabschlussberichts sowie die Pflicht, die Aktionärsversammlung einzuberufen und die Aktionäre zu informieren. Aufgrund dieses Aufgabenbereichs ist es in Mexiko üblich, dass das Amt des Comisario von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ausgeübt wird.

 Die „S.A. de C.V.“

Empfehlung! Die S.A. de C.V. (Aktiengesellschaft mit variablem Gesellschaftskapital)

Die in Mexiko am häufigsten gewählten Rechtsformen sind die Sociedad Anónima (S. A.) und die Sociedad de Responsabilidad Limitada (S. de R. L.). Beide Gesellschaftsformen sind ihrer Struktur nach Kapitalgesellschaften. In Mexiko werden Gesellschaften „fast“ ausschließlich als Kapitalgesellschaften gegründet. Die Haftung der Gesellschafter ist auf deren Einlagen beschränkt und es bestehen keine größeren steuerlichen und publizitätsrechtlichen Unterschiede zwischen Kapital- und Personengesellschaften. Jede Gesellschaftsform darf das Gesellschaftskapital in einen festen und in einen variablen Anteil unterteilen. Der feste Kapitalanteil darf das Mindeststammkapital nicht unterschreiten. Die Gesellschaft muss den Zusatz Capital Variable (C. V.) führen. Vorteil: die flexible Handhabung bei der Erhöhung oder Senkung des variablen Kapitalanteils.

Die S. A. ist die am weitesten verbreitete Gesellschaftsform, und fast alle deutschen Unternehmen haben für ihre Tochtergesellschaften in Mexiko die Rechtsform der S. A. de C.V.  gewählt. Besondere Umstände, wie insbesondere die Beteiligung natürlicher Personen können die Gründung einer S. de R. L. de C. V. nahe legen

 

Alexander SANZ

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