Date: 26 March, 2019

Categories: Deutsch European Union Legislation

EU VERORDNUNG 2019/452 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union

Am 19. März 2019 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2019/452 erlassen, um einen Rahmen für die Prüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union zu schaffen. Die neue Verordnung tritt am 8. April 2019 in Kraft und gilt ab dem 11. Oktober 2020.

Ziel der Verordnung ist es, den Mitgliedstaaten Rechtssicherheit in Bezug auf ihre Überprüfungsmechanismen zu bieten und eine unionsweite Koordinierung und European Union, Regulation, Foreign Direct InvestmentZusammenarbeit bei der Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen zu gewährleisten, die den Anschein erwecken, negative Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung als Folge zu haben. Dies ist nicht nur notwendig, um mit den großen Handelspartnern der Union, die solche Rahmenbedingungen bereits entwickelt haben, Schritt zu halten, sondern auch, um das Wachstum der Union weiterhin zu gewährleisten (vgl. Präambel).

Während die Verordnung eine Rahmenstruktur darstellt, in der die Mitgliedstaaten ausländische Investitionen, sowie die dafür angewendeten Leitlinien, wie entsprechende Mechanismen umgesetzt werden können, bleibt den EU-Mitgliedstaaten jedoch die eigenständige Befugnis, den Charakter ausländischer Direktinvestitionen zu überprüfen und zu differenzieren. Jeder Mitgliedstaat trägt nach wie vor die volle Verantwortung für seine eigene nationale Sicherheit, wie in Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegt ist, und behält darüber hinaus sein nationales Recht auf Schutz seiner Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Um die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Anwendung der Verordnung zu unterstützen, enthält die neue Verordnung eine Liste von Faktoren, die bei der Entscheidung, ob eine ausländische Direktinvestition die Sicherheit und die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnte, berücksichtigt werden könnten.

Artikel 4 Absatz. 1 nennt diese Faktoren wie folgt: a) kritische Infrastrukturen, ob physisch oder virtuell (z.B. Energie, Verkehr, Wasser, Gesundheit, Kommunikation, Medien, Datenverarbeitung oder -speicherung, Luft- und Raumfahrt, Verteidigung, Wahl- oder Finanzinfrastruktur, sensible Einrichtungen, sowie Investitionen in Grundstücke und Immobilien, die für die Nutzung dieser Infrastrukturen von entscheidender Bedeutung sind); b) kritische Technologien und Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (einschließlich künstlicher Intelligenz, Robotik, Halbleiter, Cybersicherheit, Luft- und Raumfahrt, Verteidigung, Energiespeicherung, Quanten- und Nukleartechnologien, Nanotechnologien, Biotechnologien); c) die Versorgung mit kritischen Ressourcen, einschließlich Energie oder Rohstoffen, sowie die Lebensmittelsicherheit; d) Zugang zu sensiblen Informationen; e) Freiheit und Pluralität der Medien.

In Bezug auf potenzielle Probleme, die sich in der Person des Investors ergeben können, heißt es in Artikel 4 Absatz 2, dass zu berücksichtigen ist, ob der ausländische Investor direkt oder indirekt von der Regierung kontrolliert wird, bereits an Tätigkeiten beteiligt war, die die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in einem Mitgliedstaat beeinträchtigen, oder ob ein ernsthaftes Risiko besteht, dass der ausländische Investor illegale oder kriminelle Aktivitäten ausübt.

Darüber hinaus regelt die Verordnung Verfahrensbestimmungen. Es wird zwischen der Situation, in der bereits eine Überprüfung läuft, und der Situation, in der es noch keine Überprüfung gibt, unterschieden; im Wesentlichen sind die Regeln für diese Situation so ausgelegt, dass die Europäische Kommission und andere Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, eine Überprüfung voranzubringen.

So weist beispielsweise der Kooperationsmechanismus bei ausländischen Direktinvestitionen, die einer Prüfung unterzogen werden, die Mitgliedstaaten an, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle ausländischen Direktinvestitionen in ihrem Hoheitsgebiet durch Bereitstellung spezifischer Informationen mitzuteilen (siehe Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 7). Wenn ein anderer Mitgliedstaat der Ansicht ist, dass seine Sicherheit oder öffentliche Ordnung von der Investition potenziell betroffen ist, kann er dem Screening-Mitgliedstaat Kommentare abgeben. Dasselbe gilt, wenn ein Mitgliedstaat über Informationen verfügt, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können. (Für weitere Bemerkungen siehe Artikel 6 ff.)

Die neue Rahmenstruktur wird bereits vor ihrer formalen Anwendung einen offeneren Austausch aller Aspekte von Investitionen fördern. Auch wenn die Europäische Union immer für ausländische Investitionen offen bleiben wird und über eines der höchsten Aufkommen an ausländischen Investitionen in der Branche verfügt, sollten Aspekte der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung mehr denn je ernst genommen werden.

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