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Zuständigkeitsklauseln aufgeführt in allgemeinen Geschäftsbedingungen

Juez Martillo Sentencia Corte Consejo La DAm 8. März 2018 hat der Europäische Gerichtshof ein Urteil verkündet über eine präjudizielle Frage in Bezug auf die Auslegung der Artikel 7 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012, betreffend der Zuständigkeit der Gerichte, sowie der Anerkennung und der Ausführung gerichtlicher Entscheidungen im Bereich des Zivil- und des Handelsrechts.

Art. 25.1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 bestimmt die Befugnis der Parteien, aufgrund gegenseitigen Einverständnisses die Zuständigkeit eines Rechtsprechungsorgans eines Mitgliedstaates selbst festlegen zu können.

Art. 7 der selben Verordnung regelt seinerseits die Einzelkompetenzen der Rechtsprechungsorgane eines Mitgliedstaates abhängig vom Sachgebiet.

Im Kern stellt sich der EuGH folgende zwei Fragen:

Bezüglich der ersten Frage bestimmt der EuGH, dass Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 streng auszulegen ist, weshalb die Zuständigkeitsvereinbarung, wenn sie nicht in deutlicher und präziser Form durch die Vertragsparteien bestimmt und sie nicht schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung abgeschlossen ist, nicht die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt. Infolgedessen erfüllt die Zuständigkeitsklausel, die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von einer Vertragspartei festgesetzt und in verschiedenen ausgestellten Rechnungen erwähnt ist, die Voraussetzungen dieser Verfügung nicht.

Bezüglich der zweiten Frage führt der EuGH aus, dass der Mitgliedstaat zuständig sei, in dem sich der hauptsächliche Leistungsort befinde, wie er sich aus den Bestimmungen des Vertrags oder, mangels solcher Bestimmungen, aus dessen tatsächlicher Erfüllung ergebe, oder, sofern der Ort nicht auf dieser Grundlage ermittelt werden könne, der Wohnsitz des Leistungserbringers.

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Zuständigkeitsklauseln aufgeführt in allgemeinen Geschäftsbedingungen was last modified: March 15th, 2018 by Victor
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