
Konkret handelte die Frage von der Vereinbarkeit der vorangenannten Arikel und des § 125 c Abs. 2 des deutschen Markengesetzes. Letzterer legt fest, dass die Nichtigkeit oder der Verfall einer nationalen Marke, auf der ein Senioritätsanspruch einer Marke der Europäischen Union basiert und die Verzichtsgegenstand war oder der erlorschen ist, nur dann nachträglich erklärt werden kann, wenn die Voraussetzungen der Nichtigkeit oder des Verfalls nicht nur in dem Zeitpunkt des Verzichts der Marke oder ihres erlöschens, sondern auch in dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bezüglich besagter Erklärung erfüllt sind.
Dazu im Gegensatz sehen die Richtlinie und die Verordnung als einzige Voraussetzung für die nachträgliche Erklärung der Nichtigkeit der nationalen Marke oder des Verfalls selbiger vor, dass die besagte Nichtigkeit oder der besagte Verfall bereits im Zeitpunkt in dem die Marke Gegenstand des Verzichts oder Löschung gewesen ist, hätte erklärt werden können.
Der EuGH folgert, dass beide Auslegungen, die der euopäischen und der nationalen Gesetzgebung, gegensätzlich sind, weswegen die einzige Voraussetzung diejenige ist, dass die Nichtigkeit oder der Verfall in dem Zeitpunkt erklärt werden kann, in dem die Marke Gegenstand des Verzichts oder des Erlöschens war.